Notfall?

Wie verhalte ich mich in Notfällen?

Sie haben einen Notfall zu melden! Dann können Sie uns während unserer Arbeitszeiten von 7:30 bis 17:00 / 18:00 Uhr jederzeit unter der Notfallnummer 0176-72345854 erreichen. Die Erstversorgung verletzter oder kranker Fundtiere gehört zu den Pflichten des tierärztlichen Notdienstes, da im Tierheim keine Arztpraxis ist. Außerhalb unserer Arbeitszeiten wenden Sie sich bitte an das dafür zuständige Polizeirevier bzw. an die polizeiliche Notfallzentrale.

Einheitliche Fundtierregelung im Zollernalbkreis
Seit 2010 gibt es im Zollernalbkreis eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Tierschutzverein Zollernalbkreis und den Kreisgemeinden über die Aufnahme von Fundtieren.
Die Fundtiermeldung sollte stets über diese Nummern getätigt werden, auch dann, wenn die Finder das Tier selber in das Tierheim bringen können oder zunächst selbst versorgen wollen.

Damit soll zunächst verhindert werden, dass ein Tier, dessen Besitzer den Verlust seines Tieres bereits beim Tierheim gemeldet hat, nach Albstadt verbracht wird, und so ein überflüssiger Aufwand betrieben und dem Tier unnötiger Stress angetan wird. Auch werden so unnötige Kosten für den Halter vermieden.

Gleichzeitig ist so auch die Zusammenführung von Halter und verloren gegangenem Tier in einzelnen Fällen zeitnah und unbürokratisch möglich. Beim Vorliegen von Verletzungen wird sich das Tierheim um die notwendige tierärztliche Erstversorgung kümmern. Eine tierärztliche Weiterbehandlung kann dann im Tierheim durchgeführt werden. Mit dieser Regelung wird nicht nur eine kreisweite, einheitliche Lösung geschaffen, die es Findern wie suchenden Haltern ermöglicht eine zentrale Anlaufstation zu haben. Es bedeutet auch eine spürbare Entlastung für die Ordnungsämter und die Polizeidienststellen, in deren Zuständigkeitsbereich Fundtiere fallen.

In den Randbereichen des Kreises besteht eine gute Zusammenarbeit mit den benachbarten Tierschutzvereinen in Reutlingen, Tübingen, Rottweil und Sigmaringen. Dies ist deshalb wichtig, weil bei einem Fundtierfall immer die Gemeinde des Fundortes die zuständige Meldebehörde ist. Der Finder ist zur Meldung verpflichtet, wenn er das Fundtier vorübergehend bei sich selbst aufnimmt. Im Unterlassungsfall kann er/sie wegen Fundunterschlagung belangt werden. Mit der Übernahme durch die Tierheime wird auch diese Meldepflicht übertragen. Die professionelle Zusammenarbeit zwischen den Tierheimen, den Ordungsämtern und der Polizei gewährleistet auch die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und bedeutet eine deutliche Verbesserung im Fundtierbereich, nicht zuletzt zum Nutzen der betroffenen Tiere.

Für Finder entstehen KEINE Kosten wenn Sie uns anrufen.